Glossar: Ehrenamt im Handwerk in Baden-Württemberg

Im Folgenden finden Sie Begriffserläuterungen rund um das ehrenamtliche Engagement in den Handwerksorganisationen in Baden-Württemberg. Details gestaltet jede Organisation in ihrer Praxis selbst aus. Sie haben Interesse, sich in Ihrer Innung, Kreishandwerkerschaft, Kammer oder Verband zu engagieren? Nehmen Sie Kontakt auf! Ganz unten auf dieser Seite finden Sie die Kontaktdaten.

Glossar

Ausschuss

In den Ausschüssen der einzelnen Organisationen wird Sacharbeit zu den Themen des Ausschusses erledigt. Neben Ausschüssen, deren Einrichtung die Handwerksordnung vorschreibt (z.B. Gesellenausschuss in Innungen), sind andere optional. Welche Ausschüsse bereits bestehen, erfahren Sie i.d.R. auf den Websites der Organisationen. I.d.R. unterstützt das Hauptamt bei der Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation der Ausschusssitzungen. 

Ehrenamt im Handwerk

Ehrenamt ist eine freiwillige Tätigkeit, die auf die/eine Gemeinschaft bezogen und nicht auf materiellen Gewinn ausgerichtet ist (→ Definition s. Institut für Betriebsführung im Handwerk). In Baden-Württemberg engagieren sich über 10.000 Handwerkerinnen und Handwerker in den Handwerksorganisationen, d.h. in der handwerklichen Selbstverwaltung. Die Tätigkeitsfelder umfassen die Mitarbeit in den Organen der Organisationen wie Gremien oder Versammlungen, um Richtungsentscheidungen für das Handwerk zu treffen oder vorzubereiten, die Interessenvertretung nach außen, z.B. gegenüber Politik oder anderen Entscheidungsträgern sowie das Prüfungswesen. 

Entschädigung

Ehrenamtliche Tätigkeiten sind grundsätzlich unentgeltlich. Ehrenamtliche im Handwerk erhalten eine Aufwandsentschädigung, i.d.R. von der Organisation, für die sie sich engagieren (s. § 34 Abs. 9 HwO).  Die Hauptamtlichen in Ihrer Organisation informieren Sie gerne über die dort geltenden Regelungen. Ebenso sind z.B. Prüferinnen und Prüfer für die Durchführung von Prüfungen vom Arbeitgeber freizustellen (s. § 34 HwO).

Gesetzliche Grundlagen

Die Strukturen der Handwerksorganisationen in Deutschland sind maßgeblich von der Handwerksordnung als gesetzlicher Grundlage vorgegeben. Sie regelt, welche Organisationen in einem Bundesland einzurichten sind oder eingerichtet werden können, welche Rechtsform diese haben und welche Organe sie umfassen (können). Handwerkskammern, Kreishandwerkerschaften und Innungen sind Körperschaften öffentlichen Rechts und stehen unter staatlicher Aufsicht. Landesinnungs- und Spitzenverbände sind i.d.R. Vereine. Die inneren Angelegenheiten und Verfasstheit aller genannten Organisationen sind i.d.R. jeweils in einer Satzung geregelt. 

Haftung

I.d.R. sind Ehrenamtliche über ihre jeweilige Organisation (Kammer, Innung, Kreishandwerkerschaft, Verband) für Personen-, Sach- und Vermögensschäden versichert. Kein Versicherungsschutz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (Bsp. Aufnahme eines Darlehens ohne Vertrag) – in diesen Fällen haftet i.d.R. der Vorstand gesamtschuldnerisch. Erkundigen Sie sich bei den Hauptamtlichen in Ihrer Organisation, welche Versicherungen bestehen – und halten Sie ggf. Rücksprache mit ihnen bei der Entscheidungsfindung, wenn Sie sich unsicher sind.

Handwerkskammer

Handwerkskammern sind Körperschaften öffentlichen Rechts. Ihre Aufgaben sind u.a. die Vertretung der Interessen des Handwerks im jeweiligen Kammerbezirk, das Führen der Handwerksrolle sowie die Berufsausbildung zu regeln, u.a. durch das Erlassen von Prüfungsordnungen, das Führen einer Lehrlingsrolle sowie das Einrichten von Prüfungsausschüssen. Die Organe einer Handwerkskammer sind der Vorstand (mit dem Präsidenten an der Spitze), die Ausschüsse und die Vollversammlung und allesamt von Ehrenamtlichen besetzt. Flankiert werden sie von einer hauptamtlichen Struktur, die von einer Hauptgeschäftsführung geleitet wird. Jede Handwerkskammer hat eine Satzung. Diese wird von der obersten Landesbehörde genehmigt; Letztere führt auch die Rechtsaufsicht über die Handwerkskammer (in Baden-Württemberg das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus). In Baden-Württemberg gibt es acht Handwerkskammern: Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald, Heilbronn-Franken, Karlsruhe, Region Stuttgart, Ulm, Reutlingen, Freiburg, Konstanz. 

Handwerksordnung

siehe „Gesetzliche Grundlagen“

Hauptamt

Als „Hauptamt(liche)“ bezeichnen wir alle Personen in den Handwerksorganisationen, die Ihre Aufgaben im Rahmen eines bezahlten Angestelltenverhältnisses verrichten; im Gegensatz zu den Ehrenamtlichen, die sich außerhalb ihres eigentlichen Broterwerbs für das Handwerk engagieren. Das Hauptamt stellt dem Ehrenamt die Informationen bereit, die letztere Personen benötigen, um ihre Aufgaben zu erfüllen und Entscheidungen zu treffen. Gehen Sie bei Fragen zu Formalia o. Ä. also auf die Hauptamtlichen in Ihrer Organisation zu. Diese unterstützen Sie gerne.

Innung

Eine Innung ist der freiwillige Zusammenschluss selbstständiger Handwerker (Betriebsinhaber) desselben Gewerks in einem bestimmten Gebiet. Sie vertritt u.a. die Interessen der Mitglieder nach außen, sorgt für ein gutes Verhältnis zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen und nimmt Prüfungen ab, sofern die Handwerkskammer das nicht tut. Die Mitgliedschaft in der Innung ist freiwillig. Die Beratungs- und Interessenvertretungsleistungen stehen umgekehrt aber auch nur den Mitgliedsbetrieben einer Innung zur Verfügung. Die ehrenamtliche Struktur einer Innung (Vorstand (angeführt vom Obermeister), Gesellenausschuss, Berufsbildungsausschuss, Innungsversammlung) kann von einer hauptamtlichen Geschäftsstelle flankiert werden. In der Praxis übertragen viele Innungen die Geschäftsführung auf die Kreishandwerkerschaft ihres Bezirkes.

Interessenvertretung

Die Handwerksordnung definiert die Wahrnehmung und Vertretung der Interessen des Handwerks als Kernaufgabe von Handwerkskammern, Innungen und Kreishandwerkerschaften. Diese Aufgabe wird zu einem hohen Grade von Ehrenamtsträgern wahrgenommen, die sich einerseits z. B. in Gremien und Organisationen auf Landes- oder Bundesebene engagieren und ihre Expertise einbringen, und andererseits Gespräche mit politischen Entscheidungsträgern sowie weiteren Stakeholdern des Handwerks führen und zu diesem Zwecke an Veranstaltungen teilnehmen. Dabei haben Sie den Auftrag, für die Interessen des gesamten Handwerks, d. h. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie gewerkeübergreifend, einzustehen.

Kreishandwerkerschaft

Die Handwerksinnungen aller Gewerke eines Stadt- oder Landkreises bilden die Kreishandwerkerschaft. Sie vertritt die Interessen aller Handwerksinnungen auf der Ebene des entsprechenden Bezirkes und unterstützt die Innungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. In der Praxis übertragen viele Innungen die Geschäftsführung auf die Kreishandwerkerschaft ihres Bezirkes. Die ehrenamtliche Struktur einer Kreishandwerkerschaft (Vorstand (angeführt vom Kreishandwerksmeister, ggf. Ausschüsse)) wird von einer hauptamtlichen Geschäftsstelle flankiert.

Landesinnungsverband

Die Innungen eines Gewerkes können gemeinsam einen Landesinnungsverband gründen. Dieser nimmt dann die landesweite Interessenvertretung des betreffenden Handwerks wahr und unterstützt die Innungen bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben. Er verfügt i.d.R. über eine hauptamtliche Geschäftsstelle und wird von einem Präsidenten + Vorstand geführt. Ebenso ist es üblich, ehrenamtliche Fachausschüsse für Unterthemen innerhalb des betreffenden Gewerkes einzurichten.

Prüfungswesen

Die meisten der über 10.000 ehrenamtlichen Handwerkerinnen und Handwerker in den baden-württembergischen Handwerksorganisationen engagieren sich im Prüfungswesen. Die Mitarbeit in Prüfungsausschüssen ist ein idealer Einstieg, um die Handwerksorganisationen und die Zusammenarbeit mit dem Hauptamt hautnah kennenzulernen. Zum Abhalten der Gesellenprüfungen in zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerken sowie handwerksähnlichen Gewerben richtet die Handwerkskammer Gesellenprüfungsausschüsse ein oder überträgt die Durchführung der Prüfungen an Innungen. Der Gesellenprüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Personen, je eine Vertretung der Arbeitgeber oder eine der Arbeitnehmer im jeweiligen Beruf sowie ein Berufsschullehrer. Die Ausschussmitglieder müssen für das Prüfungsgebiet sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Der Meisterprüfungsausschuss besteht aus mindestens vier Personen – neben den Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite ein Vorsitzender, der dem zu prüfenden Gewerk nicht angehören muss, sowie ein Mitglied, das sich besonders mit wirtschaftlicher Betriebsführung, rechtlichen und berufspädagogischen Angelegenheiten auskennt.

Selbstverwaltung

Das Selbstverwaltungsprinzip bedeutet, dass der Staat der Wirtschaft den Auftrag überträgt, Angelegenheiten, die die Wirtschaft betreffen, selbst zu regeln. Aus diesem Grund existieren z. B. Handwerkskammern, die die Handwerksrolle und das duale Ausbildungswesen verwalten. Hier werden diese verwaltungstechnischen staatlichen Aufgaben von der Wirtschaft selbst praxisnäher, bürokratieärmer, effizienter und mit einem viel höheren Grad an Mitbestimmung aus der Wirtschaft erfüllt, als rein staatliche Organisationen ohne Fachexpertise es könnten. Als Teil der öffentlichen Gewalt, aber losgelöst von der unmittelbaren Staatsverwaltung, sind diese „hoheitlich tätigen“ Organisationen wie Handwerkskammern, Kreishandwerkerschaften und Innungen Körperschaften öffentlichen Rechts. Das gleiche Selbstverwaltungsprinzip liegt in anderen Wirtschaftszweigen z. B. den Industrie- und Handelskammern, Rechtsanwalts- und Ärztekammern zugrunde.

Vollversammlung

Die Vollversammlung ist das „Parlament“ und oberstes Entscheidungsorgan einer Handwerkskammer. Sie entscheidet z.B. über das Budget einer Kammer, Vorschriften in der Berufsbildung und wählt den Vorstand und die Ausschüsse. Ein Drittel der Mitglieder vertreten die Arbeitnehmer, zwei Drittel das selbstständige Handwerk und handwerksähnliches Gewerbe. Alle Selbstständigen bzw. Betriebsinhaber, die in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis handwerksbetrieblicher Betriebe eingetragen sind sowie Gesellen können die Mitglieder der Vollversammlung auf fünf Jahre wählen. Wählbar sind i.d.R. alle Betriebsinhaber und Arbeitnehmer mit abgeschlossener Betriebsausbildung eines Kammerbezirkes.  Bringen Sie sich hier ein und gestalten Sie die Zukunft der Handwerke in Ihrem Bezirk aktiv mit!

Sie haben Interesse, sich in Ihrer Innung, Kreishandwerkerschaft, Kammer oder Verband zu engagieren? Nehmen Sie Kontakt auf! Unter den folgenden Links finden Sie die jeweiligen Ansprechpersonen:

Die Kontaktdaten zu den Landesinnungs- und Fachverbänden in Baden-Württemberg finden Sie hier auf der → Website von HANDWERK BW. Wenden Sie sich gerne an die Geschäftsstelle des jeweiligen Verbandes.

Die Kreishandwerkerschaft Ihres Bezirkes vermittelt Sie gerne an ihre Mitgliedsinnungen weiter. Die Kontaktdaten zu den Kreishandwerkerschaften in Baden-Württemberg finden Sie auf der → Website von HANDWERK BW.

Ihr Ansprechpartner

Projektleitung Ehrenamtsakademie

Raphael Wohlfahrt

0711 263709 -140